Haftung des Orthopäden

Die Orthopädie ist eine medizinische Teildisziplin, die sich mit den Erkrankungen des Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu zählen Gesundheitsstörungen der Knochen, der Gelenke, der Muskeln und der Sehnen. Die Orthopädie wird von sog. Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie betrieben, die auch kurz „Orthopäden“ genannt werden.

Dieses Teilgebiet der Medizin ist deshalb so interessant (und zwar nicht nur für die Arzthaftung), weil so gut wie jeder Mensch im Laufe seines Lebens, vornehmlich Sportler sowie Menschen in fortgeschrittenem Alter, hiermit zu tun bekommt.

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem Knie-, Hüft- sowie Schulterbeschwerden, aber auch schmerzhafte Probleme etwa mit dem Ellenbogen (sog. Tennisarm u.a.) oder dem Sprunggelenk, wie vor allem auch mit dem Rücken (Wirbelsäule) und vieles andere mehr.

Häufig handelt es sich bei derartigen Beschwerden um die Folgen sog. degenerativer Veränderungen; das sind Abnutzungserscheinungen, welche im Laufe des Lebens einfach nur so oder besonders bei starker körperlicher Belastung über einen längeren Zeitraum auftreten.

Häufig verursachen aber auch Unfälle im Straßenverkehr, bei der Arbeit, beim Sport oder sonst wo Verletzungen am Bewegungsapparat, speziell an den Gelenken.

Zwar ist in vielen Fällen derartiger Schmerzen und Beschwerden bzw. Verletzungen die rein konservative Therapie (Physio- und Ergotherapie, physikalische Therapie, Krankengymnastik u.a.) nicht nur sehr erfolgversprechend, sondern auch besonders effektiv.

Andererseits lässt sich oftmals auch eine Operation nicht verhindern, wobei wir in der medialen Berichterstattung der vergangenen Jahre immer häufiger hören, dass es zu viele Ärzte geben soll, welche allzu häufig operieren, ohne dass dies erforderlich wäre. Diese Thematik begegnet uns am häufigsten im Zusammenhang mit der Implantation von künstlichen Gelenken, aber auch im Zusammenhang mit Bandscheibenoperationen bzw. Versteifungen der Wirbelsäule.

Allein schon Letzteres kann bereits gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Arzthaftungssachen einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, welcher den betreffenden Arzt zum Schadenersatz, respektive zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ersatz weiterer, dem Patienten entstandener Schäden verpflichtet; der Jurist spricht insoweit von einer fehlenden medizinischen Indikation für eine bestimmte Operation.

Es kann auch schlicht und einfach sein, dass eine Verletzung nach einem Sportunfall o.a. nicht oder zu spät erkannt bzw. diagnostiziert wird, etwa weil der den Patienten untersuchende Arzt es entgegen dem geltenden Facharztstandard sorgfaltspflichtwidrig unterlässt, bestimmte Befunde zu erheben; das kann eine unzureichende klinische Untersuchung des Patienten sein, wie möglicherweise aber auch die Erhebung von bildgebenden Befunden (Röntgenbilder/Computertomografie/Magnetresonanztomografie). Solche Behandlungsfehler werden Befunderhebungsfehler genannt.

Darüber hinaus haben wir aber auch immer wieder mit reinen Operationsfehlern zu tun, wie zum Beispiel der Implantation eines künstlichen Gelenkes (Knie, Hüfte o.a.) in Fehlstellung, was nicht nur massive Schmerzen verursachen, sondern sogar auch zum Bruch des Implantats führen kann, mit der Folge, dass das ursprünglich implantierte Kunstgelenk wieder herausoperiert und dem Patienten ein neues eingesetzt werden muss. Oder es wird eine falsche Operationstechnik angewandt, etwa die Versorgung eines Knochenbruchs mit einer Platte anstatt lediglich mit Schrauben und/oder Drähten bzw. umgekehrt. Oder bei der Operation kommt es zu Verletzungen von Nerven bzw. Nervenschäden, weil der Operateur nicht ausreichend darauf geachtet hat, etwaige durch das Operationsgebiet verlaufende Nerven davor zu bewahren, dass er sie aus Versehen durchtrennt.

Tatsache ist, dass solche oder andere ärztliche Behandlungsfehler tagtäglich in Deutschland passieren und dass die betroffenen Patienten hierdurch oft für ihr ganzes weiteres Leben geschädigt sind. Das ist der Grund, warum die wohl meisten Arzthaftungsverfahren in Deutschland dem Teilgebiet der Orthopädie zuzuordnen sind. Hier werden vergleichsweise hohe Schmerzensgelder zugesprochen, jedoch auch eine ganze Reihe anderer Schadenpositionen, wie etwa ein Verdienstausfall- oder Erwerbsschaden, ein Haushaltsführungsschaden u.a.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall auf dem Gebiet Orthopädie

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Fallgestaltungen zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler in der Orthopädie für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen, mit Ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten zu lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0831 5409100 bzw. 0731 40321133

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