Haftung des Unfallchirurgen
Die Unfallchirurgie ist ein Teilgebiet der Chirurgie und umfasst die operative Behandlung und Wiederherstellung von traumatisch geschädigten Körperstrukturen bzw. Organen. Zu den typischen Aufgaben der Unfallchirurgie zählt die Versorgung von Verletzungen des Bewegungsapparates, wie zum Beispiel von Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen, insbesondere der Muskeln, der Bänder und der Sehnen, aber auch die Implantation von Hüft-, Knie- oder anderen Prothesen.
Da die Übergänge zwischen der Unfallchirurgie und der Orthopädie fließend sind, gibt es seit 2005 in Deutschland eine gemeinsame Facharztausbildung zum „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“.
Der/die klassische Patient/-in des Unfallchirurgen ist das Unfallopfer, gleich ob sich ein Verkehrsunfall, ein Sportunfall oder auch ein Berufsunfall o.a. ereignet hat.
Beispiele sind etwa Knochenbrüche/Weichteil- und Wirbelsäulenverletzungen als Folge eines Unfalls mit einem anderen Auto, mit dem Motorrad oder einem Fahrrad; bei der Ausübung von Sportarten kommt es häufig zu Verletzungen der Gelenke bzw. der Gelenkkapseln sowie zum Ab-/Einriss von Bändern bzw. Sehnen. Häufig kommt es aber auch zu Körperverletzungen im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, beispielsweise wenn ein Kraftfahrer beim Be-/Entladen seines Lkw von der Laderampe stürzt, wenn ein Metzger sich beim Zerteilen von geschlachteten Tieren selbst verletzt u.v.a.m.
Die ärztliche Versorgung solcher Unfallverletzungen ist deshalb besonders gefahrgeneigt, weil sie oftmals unter Notfallbedingungen (stark blutende Wunden und hierdurch verursachter Zeitdruck oder schlechte Sicht in bzw. auf das Operationsgebiet o.a.) erfolgt.
Typische Behandlungsfehler in diesem Zusammenhang sind etwa das Übersehen von Knochenbrüchen, von Verletzungen eines Muskels bzw. dem Riss einer/s Sehne/Bandes oder die falsche Versorgung eines Knochenbruchs, etwa nur mit Nägeln und/oder Drähten anstatt mit einer Platte. Nicht selten kommt es auch im Rahmen der operativen Versorgung von Unfallverletzungen zu iatrogenen, d. h. durch den Arzt verursachten Nervenverletzungen oder anderen Komplikationen. Darüber hinaus bekommen wir es immer wieder auch mit Fällen zu tun, in denen ein Patient nach starkem Blutverlust durch die Gabe von Blutkonserven mit Hepatitis- oder anderen Erregern infiziert wird. Schließlich kommt es auch bei der Implantation von künstlichen Gelenken nicht selten zu Fehlstellungen (bpsw. zu einer in extremer Steilstellung implantierten künstlichen Hüfte, was dazu führen kann, dass der Hüftkopf immer wieder bei bestimmten alltäglichen Bewegungen aus der Hüftpfanne springt) oder die Hüftprothese wird so implantiert, dass hiermit die Sehne des Psoasmuskels (d. i. der große Hüftbeuger) eingezwickt wird, was nicht nur die Beweglichkeit beeinträchtigt, sondern auch permanente Schmerzen insbesondere beim Gehen verursacht. Oder es werden bei der Operation Keime eingeschleppt, die zu einer tiefen Infektion führen, mit der Folge, dass das komplette künstliche Hüft- oder Kniegelenk wieder entfernt, der Bereich dann z. T. monatelang antibiotisch behandelt werden muss und erst dann eine neue Prothese dort implantiert werden kann. Schließlich kann es auch passieren, dass im Rahmen einer sog. Bandplastik, d.h. der Wiederherstellung etwa eines gerissenen Kreuzbandes im Knie der Bohrkanal, in welchem das künstliche Band verankert wird, falsch positioniert wird, wodurch es beispielsweise zur Instabilität des gesamten Kniegelenkes oder zu einer zu straffen Anlage des wiederhergestellten Kreuzbandes kommt, mit gravierenden Folgen für die Beweglichkeit bzw. Alltagstauglichkeit dieses wichtigen Gelenkes. Und manchmal besteht der Behandlungsfehler schlicht und einfach auch nur darin, dass überhaupt operiert wird, obwohl auch konservativ mit gleichem Erfolg, jedoch ohne die mit einer Operation einhergehenden Risiken behandelt werden könnte, was am häufigsten bei Wirbelsäulenverletzungen bzw. bei Bandscheibenvorfällen, aber auch bei Bänderrissen vorkommt.
All dies sind aber nur wenige Beispiele häufig vorkommender ärztlicher Behandlungsfehler. Es kommt tagtäglich in Deutschland zu unzähligen Fehlern dieser Art, welche häufig sogar unentdeckt bleiben, obwohl sie das gesamte Leben des Patienten bestimmen, sei es durch ständige Schmerzen oder durch Bewegungsbeeinträchtigungen und/oder eine erheblich verminderte oder völlig aufgehobene Belastungsfähigkeit.
Dies führt nachvollziehbar zu massiven Schäden, nicht nur gesundheitlicher Art, sondern auch zu finanziellen Folgeschäden, etwa weil ein Patient nach einer bestimmten Operation aufgrund eines Behandlungsfehlers nicht mehr seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht mehr seinen eigenen Haushalt führen kann; das sind dann die sog. Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden, welche sehr schnell 6-stellige Schadensummen erreichen.
Im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Versorgung von Unfallverletzungen wird jedoch immer der körperliche/gesundheitliche Schaden abzugrenzen und zu berücksichtigen sein, welcher allein Folge der unfallursächlichen Verletzung ist, wie zum Beispiel die sog. posttraumatische Arthrose nach einer Fraktur des Sprunggelenkes.
Allerdings besteht der für Arzthaftungsfehler im Bereich der Versorgung von Unfallverletzungen bestehende Schadenersatz in aller Regel nicht nur aus einem Schmerzensgeld, sondern auch in einer Reihe von anderen Schadenpositionen, respektive materiellen Schäden (Eigenanteilskosten für Medikamente/Krankengymnastik/Physio- und Ergotherapie/Hilfsmittel, aber auch etwa für den aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden erforderlichen behindertengerechten Umbau des eigenen Hauses, die Anschaffung eines behindertengerechten Autos, wie auch die bereits oben erwähnten Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden u.a.).
Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Unfallchirurgie
Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Gerade die obigen Ausführungen zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Unfallchirurgen für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen, mit Ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.
Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten zu lassen und nichts dem Zufall überlassen.
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