Schmerzensgeld

Sie sind Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung?

Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern müssen regelmäßig weitreichende Beeinträchtigungen hinnehmen und das in verschiedenen Lebensbereichen. Außer den Schadenspositionen wie dem Verdienstausfall oder dem Haushaltsführungsschaden kommt im Bereich des Arzthaftungsrechts vor allem dem Schmerzensgeld eine bedeutende Rolle zu. Der Sinn und Zweck dieses Anspruchs liegt darin, den vom Verletzten erlittenen gesundheitlichen Schaden auszugleichen (sog. Ausgleichsfunktion). Ferner, dem Geschädigten Genugtuung für das erlittene Leid zu verschaffen (sog. Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes).

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bemisst immer sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Als wesentliche Bemessungskriterien gelten das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Verletzungen und Schmerzen, der Grad des Verschuldens, welches dem Schädiger zu Last gelegt wird wie auch das Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung. So kann beispielsweise im Falle einer erkennbar begründeten Haftung bei ungebührlicher Verzögerung der Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer ein erhöhtes Schmerzensgeld zugesprochen werden. Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes orientieren sich Gerichte an Schmerzensgeldtabellen (u.a. Hacks/Wellner/Häcker). Die Entscheidungen der Gerichte lassen sich jedoch selten eins zu eins auf die Besonderheiten jeden Einzelfalles übertragen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich in schwerwiegenden Schadensfällen von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen.

Seit der Einführung des § 844 Abs. 3 BGB am 22.07.2017 steht auch Hinterbliebenen Angehörigen im Fall der Tötung eines Menschen eine „angemessene Entschädigung“ zu. Dieses Hinterbliebenengeld wird umgangssprachlich oft auch als „Angehörigenschmerzensgeld“ bezeichnet. Dieser Anspruch setzt ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen voraus. Das Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war, wobei diese Vermutung vom Schädiger widerlegt werden muss. Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld entfällt etwa, wenn sich Eltern und Kind entfremdet haben und es an regelmäßigem Kontakt fehlt.

Steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu? Sind Sie an Ihrer Gesundheit geschädigt worden?

Dann sollten Sie nicht zu lange warten, denn es gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist.

Als bundesweit tätige Patientenanwälte gehören wir zu den führenden Experten bei der Regulierung von Personenschäden und beraten Sie kompetent bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld.