Auch wenn tagtäglich in Deutschland mutmaßlich Hunderte von Darmspiegelungen komplikationslos durchgeführt werden, kommt es hierbei relativ selten, doch leider immer wieder einmal zu einer sogenannten Darmperforation (das ist eine Durchstoßung der Darmwand durch die in den Darm eingeführten Arbeitsgeräte).
Um es klar zu sagen: Diese Komplikation beruht häufig nicht auf einem Verschulden des Arztes, der die Untersuchung durchführt, sondern stellt ein dem Eingriff immanentes Risiko dar, d. h. ein Risiko, zu dem es umständehalber kommen kann, unabhängig von der Erfahrung und fachlichen Kompetenz des Untersuchers, seiner „Tagesform“ u.a. und ohne dass der Arzt dies verhindern könnte. Dennoch kann auch diese Sachverhalts-variante zu einer Haftung des betreffenden Arztes bzw. der Klinik führen, in der ein solcher Eingriff vorgenommen wurde.

Denn der Patient muss grundsätzlich und gerade auch vor diesem Eingriff über die hiermit verbundenen möglichen Komplikationen und Risiken aufgeklärt werden, und zwar auch dann, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend ist insoweit, dass die Folgen einer Darmperforation gravierende gesundheitliche Folgen für den Patienten bzw. für dessen Lebensführung haben können. So ist es auch im Falle eines Patienten gewesen, welcher wegen Blutungen beim Stuhlgang eine Koloskopie mit gleichzeitiger Abtragung von an der Darmwand befindlichen Polypen hatte durchführen lassen.

Mutmaßlich bei der Entfernung eines Polypen kam es zu einer Darmperforation, mit der Folge der Entwicklung einer Entzündung des Bauchfells (Peritonitis). Der Patient, welcher daraufhin über 5 Monate hinweg ununterbrochen im Krankenhaus war, musste notfallmäßig operiert werden, es folgten weitere notwendige Operationen sowie eine 10-wöchige intensivmedizinische Behandlung mit Langzeitbeatmung.

Neben anderen Komplikationen wie der Entwicklung eines septischen Schocks musste dem Patienten für den Rest seines Lebens ein künstlicher Darmausgang angelegt werden. Das Landgericht hatte die Schadenersatzklage des Patienten mit der Begründung abgewiesen, dass er vor der Darmspiegelung -unstreitig- auf mögliche „unvermeidbare nachteilige Folgen“ hingewiesen worden war. Demgegenüber sah das Oberlandesgericht Hamm hierin zu Recht einen das Risiko in höchstem Maße verharmlosenden Hinweis, nahm darum eine Verletzung der Aufklärungspflicht an und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 € zu.

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von Fachanwalt für Medizinrecht Benedikt Jansen/Kempten (www.jansen-muehl.de)