Sachverständige werden von Gerichten zur Klärung von medizinischen Sachverhalten und Fragestellungen hinzugezogen, mit denen die Richter regelmäßig nicht ausreichend vertraut sind. Ein Sachverständiger wird in Arzthaftungssachen durch ein Gericht bestellt, um durch seine fachliche Kompetenz auf dem in Streit stehenden medizinischen Fachgebiet zu einer gerechten Entscheidungsfindung beizutragen; er soll jedoch keine rechtliche Bewertung aus dem Sachverhalt ziehen. Dabei ist das Votum des Sachverständigen für den Ausgang eines Verfahrens entscheidend. Gerichtlich zugezogene Sachverständige sind zur unparteiischen Beantwortung der durch das Gericht aufgeworfenen Fragen verpflichtet.

Besteht bei einem Sachverständigen der Verdacht, dass er zugunsten eines Prozessbeteiligten Partei ergreift, kann er von dem Prozessgegner abgelehnt werden. In einem Verfahren vor dem OLG München wegen der Höhe eines ärztlichen Honorars meinte ein Sachverständiger, dass nicht nur der geforderte Betrag, sondern darüber hinaus sogar ein höheres Honorar sowie weitere Ansprüche des Arztes berechtigt sein.

Der Sachverständige wurde von dem beklagten Patienten mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er nicht nur die Beweisfragen des Gerichts beantwortet hatte, sondern darüber hinaus weitere Aussagen traf, die seiner Meinung nach zu einer zutreffenden Entscheidung des Gerichts führen sollten. Dieses Verhalten überschritt die vom Gericht gesetzten Grenzen des Gutachterauftrags. Ob es dem Sachverständigen tatsächlich auf eine Bevorzugung ankommt, so das OLG, sei darüber hinaus nicht von Belang; ausschlaggebend sei vielmehr allein der damit hervorgerufene Eindruck beim Beklagten.

Auch die vorsorgliche Bitte des Sachverständigen, seine über die Beweisfragen des Gerichts hinausgehenden Ausführungen mögen im Falle der Kompetenzüberschreitung keine Beachtung finden, schützte ihn nicht vor einer Ablehnung.

Dies ist ein Beitrag von Fachanwalt für Medizinrecht Benedikt Jansen/ Kempten.