Kürzlich berichtete mir ein Patient folgendes:

„Nachdem ich seit 3 Jahren an einer Erkrankung des Darmes gelitten hatte, welche ich mehrmals mit Antibiotika behandeln musste, entschied ich mich endlich zu einer Operation. Der Darmteil, welcher zu Entzündungen neigte, sollte entfernt werden, damit ich ein für alle Mal Ruhe habe. So erschien ich -wie von der Klinik aufgefordert- am Tag der Operation zur stationären Aufnahme. Zu meiner Verwunderung wurde ich jedoch mitsamt meiner Taschen direkt in den OP geführt, wo ich die Taschen einfach irgendwo abstellen und mich ausziehen sollte. Nach Erhalt des OP-Hemdchens wurde ich auf die OP vorbereitet, welche unmittelbar anschließend durchgeführt wurde. Am Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus stellte sich heraus, dass sich die OP-Wunde mit einem multiresistenten Keim infiziert hatte. Ich wurde notfallmäßig in eine andere Klinik eingewiesen, wo ich sofort notoperiert wurde und dann 8 Tage lang eine hochdosierte Antibiotikatherapie direkt in die Vene bekam. Statt nur 3 war ich letztlich 8 Wochen lang krank.“

Der Patient bat mich um eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, welche im wesentlichen lautet, wie folgt:

• Zunächst gilt: Der Patient muss beweisen, dass er die multiresistenten Keime vorher nicht hatte und erst anlässlich der streitigen stationären Behandlung im Krankenhaus erworben hat. Diesen Nachweis kann er grds. nur dann führen, wenn im Rahmen der Aufnahme in das Krankenhaus eine dementsprechende Blutuntersuchung durchgeführt wird, was jedoch in aller Regel nicht geschieht, es sei denn der Patient besteht darauf und ist auch dazu bereit, diese selbst zu bezahlen.
• Über die üblichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene hinaus ist die Klinik zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen nur bei besonderen Risikopatienten (das sind etwa Patienten, die über längere Zeit Kortisonpräparate oder eine Chemotherapie erhalten haben oder etwa an Diabetes erkrankt sind) verpflichtet.

Weil der vorab angeführte Nachweis nicht erbracht werden kann und der Patient auch kein Risikopatient in dem obigen Sinne war, hat er vorliegend keine Chance auf Erhalt von Schadenersatz.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde allerdings in jüngerer Zeit ein Paradigmenwechsel für die Fälle des mutmaßlichen Erwerbs von multiresistenten Keimen in Krankenhäusern (offenbar kein Einzelfall!) angestoßen, welcher zur Folge haben könnte, dass dem Patienten zukünftig Beweiserleichterungen zugute kommen, zumindest in bestimmten Fällen.

Dieser Beitrag wurde verfasst von Fachanwalt für Medizinrecht Benedikt Jansen/Kempten (www.jansen-muehl.de)